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Mandatsbedingungen

  • 1.​ Soweit nicht bereits vorab mündlich oder in sonstiger Art und Weise geschehen, wird spätestens mit Unterzeichnung der schriftlichen Vollmacht die Beauftragung der Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen vorgenommen und das Mandatsverhältnis begründet.

  • 2.​ Der Auftraggeber ist darüber belehrt und damit einverstanden, dass seine Daten nach § 33 Datenschutzgesetz gespeichert werden.

  • 3. ​Der Auftraggeber ist darüber belehrt, dass die Verwendung von elektronischer Post per E-Mail eine unsichere Übertragungsart darstellt, insbesondere nicht sichergestellt werden kann, ob E-Mail-Nachrichten sicher übertragen werden oder der Inhalt etwa durch Dritte unberechtigt verändert wird oder Anhänge durch Dritte in unberechtigter Weise mit übertragen werden. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse an die Rechtsanwaltskanzlei ausdrücklich einverstanden und damit, von der Rechtsanwaltskanzlei per E-Mail Post zugeleitet zu bekommen.

  • 4.​ Der Auftraggeber stellt der Rechtsanwaltskanzlei alle für die Bearbeitung des Mandats erforderlichen Informationen unverzüglich und vollständig zur Verfügung. Er ist darüber belehrt, dass die bei Nichtbeachtung entstehenden Nachteile zu seinen Lasten gehen.

  • 5. ​Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass sich sämtliche Gebühren in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem Gegenstandswert richten. Es sei denn, es wurde eine andere Vergütungsvereinbarung getroffen.

  • 6. ​Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwaltskanzlei eigene Vergütungsforderungen, gleich welcher Art oder Bezeichnung sowie unabhängig von ihrer Fälligkeit, von für den Auftraggeber eingehenden Beträgen, gleich welcher Art und welcher Angelegenheit sie zuzuordnen sind, einbehalten kann.

  • 7.​ Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse, Behörden der sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei an diese abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Schuldner mitzuteilen. Die Abtretung erstreckt sich auch auf die Honoraransprüche der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei aus anderen Verfahren des Auftraggebers.

  • 8.​ Die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei zur Aufbewahrung von Handakten erlischt 6 Jahre nach Beendigung des Auftrags.

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